Satzung des Fördervereins Stadtpark Mosbach e.V.

Vorbemerkung:

Zur Vereinfachung wurden alle Personenbezeichnungen in dieser Satzung in der männlichen Form abgefasst, sie beinhalten ausdrücklich auch die weibliche
Form.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein Stadtpark Mosbach e.V.“. Er ist unter der Nummer VR 440627 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim eingetragen. 
Der Verein hat seinen Sitz in 74821 Mosbach.

§2 Aufgaben und Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

Der Verein unterstützt den Erhalt und den gemeinnützigen Betrieb des Stadtparks Mosbach (ehemaliger Landesgartenschaupark) sowie die Förderung der Denkmalpflege und Förderung kultureller Zwecke gemäß Nr. 4 a) und c) der Anlage 7der Richtlinien zum Einkommensteuergesetz (ESTG).

Dieser wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Förderung von Anschaffungen für die Außenanlagen,
  • die Durchführung und Förderung von Veranstaltungen kultureller Art
  • die Weiternutzung der durch die Landesgartenschau geschaffenen

Flächen und Anlagen

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck auf die Aufgaben des Vereins bejaht und sie aktiv zu unterstützen gewillt ist.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, die spätestens drei Monate vor Jahresende vorliegen muss. Der Austritt kann nur
zum Ende eines Geschäftsjahres wirksam werden.

Wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist, kann es durch Vorstandsbeschluss mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.

§5 Mitgliedsbeiträge und sonstige finanzielle Mittel

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Die finanziellen Mittel des Vereins werden insbesondere aus den Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen, dem Erlös von Sammlungen und sonstigen Veranstaltungen aufgebracht.

Die finanziellen Mittel aus der Vereinstätigkeit dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung und 
  2. der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom 1. Vorsitzenden einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. 
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen einberufen. Die Benachrichtigung per E-Mail entspricht der Schriftform. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 
  3. Der 1. Vorsitzende (bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter) eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Er übt das Hausrecht aus. Die Niederschrift über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Versammlungsleiter oder seinem Stellvertreter und dem Protokollführer unterzeichnet. 
  4. Aufgaben der Mitgliederversammlung
    a) Wahl der Mitglieder des Vorstands
    b) Wahl der Rechnungsprüfer
    c) Beschluss über den Investitionsplan, den Geschäftsbericht, den
    Jahresbericht und den Jahresabschluss
    d) Entlastung des Vorstands
    e) Höhe des Mitgliedsbeitrages 
    f) Beschlüsse über Vereinsordnungen 
    g) Änderung der Satzung 
    h) Auslösung des Vereins 
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, nur über Satzungsänderungen beschließt sie mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
    Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Es wird offen abgestimmt.
    Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied wiederspricht.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) der/dem 1. Vorsitzenden
    b) der/dem 2. Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) der/dem Kassenführer
    e) bis zu fünf Beisitzern 
  2. Die Mitglieder des Vorstands werden nach Buchstabe a) bis d) in getrennten Wahlgängen, die weiteren Mitglieder nach Buchstabe e) in einem Wahlgang auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie führen ihr Amt bis zur Neuwahl weiter. Wiederwahl ist möglich. 
  3. Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Ihm obliegt die Leitung des Vereins und die Vorbereitungen der Mitgliederversammlungen. Er überwacht den Vollzug der Beschlüsse. 
  4. Der Vorstand kann zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins Ordnungen erlassen. Diese sind auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
    von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. 
  5. Die Mitglieder des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden mit einer angemessenen Frist schriftlich geladen. Im allseitigen Einvernehmen kann der Vorstand auch ohne diese Frist einberufen werden. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang des Vorstands die Vorschriften über den Geschäftsgang der Mitgliederversammlung entsprechend. Bei Bedarf kann die Einladung auch mündlich oder schriftlich erfolgen.
  6. Gesetzliche Vertreter im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende durch den 2. Vorsitzenden nur vertreten, wenn er verhindert ist. 
  7. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe eine Aufwandsentschädigung  im Sinne des § 3, Nr. 26a EStG beschließen.

§9 Geschäftsführung, Haushalts-, Kassen-und Rechnungswesen

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach außen. Er vollzieht die Organbeschlüsse und besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Der Kassenführer führt die Kassengeschäfte. Er ist für die ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung verantwortlich. Auszahlungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Anordnung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. 
  3. Zwei Rechnungsprüfer nehmen mindestens ein Mal jährlich eine unvermutete Kassenprüfung vor. Sie prüfen die Jahresrechnungen und berichten darüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. 
  4. Die Rechnungsprüfer werden gemeinsam mit dem Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliedergliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der
anwesenden Mitglieder entschieden werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt sein Vermögen an die Stadt Mosbach, die es ausschließlich und
unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

§ 11 Datenschutz

Personenbezogene Daten werden gemäß „Datenschutzordnung“ behandelt, die
vom Vorstand erlassen wird.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.05.2019 neu
gefasst und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.